Juristisches Lexikon

Rauschgift

Einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer Betäubungsmittel anbauen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräussern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder ausgenommene Zubereitungen herstellen will. Einzelheiten enthält das Betäubungsmittelgesetz vom 28.7.1981.
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