Juristisches Lexikon

Raumausstattung (in Strafvollzugsanstalten)

Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen. Vgl. § 19 Strafvollzugsgesetz.
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