Raumausstattung (in Strafvollzugsanstalten)
Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen. Vgl. § 19 Strafvollzugsgesetz.