Rücktrittsvorbehalt
In Allgemeinen Geschäfsbedingungen ist unwirksam, wenn sich der Verwender ohne sachlich gerechtfertigten im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht lösen kann. Das gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse. Vgl. § 10 Nr. 3 Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.