Juristisches Lexikon

Rücknahme

... der Klage bedeutet, dass der Kläger auf die Klagemöglichkeit verzichtet. Im Zivilprozess ist die Klagerücknahme bis zur Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache ohne weiteres, danach nur noch mit Zustimmung des Beklagten zulässig. Vgl. § 269 Zivilprozessordnung.
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