Juristisches Lexikon

Räumungsverkauf

... ist nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb nur zulässig, wenn die Räumung eines vorhandenen Warenlagers aus besonderen Gründen (z.B. Feuerschaden, Umbau) notwendig ist. Der Räumungsverkauf darf nicht länger als 12 Werktage dauern. Verboten ist, das zu räumende Lager durch den Hinzukauf weiterer Waren aufzufüllen und diese während des Räumungsverkaufs zu veräussern.
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