Juristisches Lexikon

Quittung

... ist ein schriftliches Beweismittel, mit dem der Gläubiger den Empfang einer Leistung durch den Schuldner bestätigt. Nach § 368 BGB hat der Gläubiger gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen.
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