Juristisches Lexikon

Qualitätsprüfung

... soll vom Arbeitsamt im Rahmen der Massnahmen zur beruflichen Weiterbildung erfolgen. So kann das Arbeitsamt insbesondere von dem Träger der Massnahme oder den Teilnehmern Auskunft über den Verlauf der Massnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und die Einhaltung der Voraussetzungen, die für die Anerkennung der Massnahme für die Weiterbildungsförderung erfüllt sein müssen, durch Einsicht in alle die Massnahme betreffenden Unterlagen des Trägers prüfen. Vgl. § 93 Sozialgesetzbuch Drittes Buch.
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