Juristisches Lexikon

Pyrotechnische Munition

... einschliesslich der mit ihr festverbundenen Antriebsvorrichtung darf nur eingeführt oder gewerbsmässig hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen ist. Vgl. § 23 Waffengesetz.
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