Juristisches Lexikon

Prostitution (Förderung der)

Wer gewerbsmässig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen oder in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder die Prostitutionsausübung durch Massnahmen gefördert wird, welche über das blosse Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. § 180a Strafgesetzbuch.
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