Juristisches Lexikon

Prokura

... ist eine spezielle Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Inhalt. Sie ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und aussergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Nur zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nicht berechtigt. Vgl. §§ 49 ff. Handelsgesetzbuch.
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