Juristisches Lexikon

Primat des Bundesrechts

Nach Art. 31 des Grundgesetzes bricht Bundesrecht Landesrecht. Gemeint ist jedoch nur Bundesrecht, zu dessen Erlass der Bund berechtigt ist. Welches Recht der Bund setzen kann, ergibt sich insbesondere aus den Art. 70 ff. Grundgesetz.
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