Juristisches Lexikon

Pressefreiheit

... ist in Art. 5 des Grundgesetzes als Grundrecht gewährleistet. Sie umfasst das Recht, die Öffentlichkeit grundsätzlich über alle Tatsachen, die bekannt werden, zu unterrichten. Die Presse ist zur wahrheitsgemässen Berichterstattung verpflichtet.
<<   PressedeliktPresserecht   >>