Juristisches Lexikon

Preisverstöße

... werden als Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit einer Geldbusse bis zu 50.000 DM geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge, Preisangaben, Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienenden Massnahmen zuwiderhandelt. Vgl. § 3 Wirtschaftsstrafgesetz.
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