Juristisches Lexikon

Präsidialrat

... wird bei jedem obersten Gerichtshof des Bundes errichtet. Er besteht beim Bundesgerichtshof aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und drei weiteren Mitgliedern. Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts zu beteiligen. Vgl. §§ 54 ff. Deutsches Richtergesetz.
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