Juristisches Lexikon

Pflichtteilsunwürdigkeit

... liegt vor, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte einer Erbunwürdigkeit schuldig gemacht hat. Vgl. § 2345 BGB. Die Erbunwürdigkeitsgründe sind erschöpfend in § 2339 BGB aufgezählt. So ist zum Beispiel erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat.
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