Juristisches Lexikon

Pflegschaft

... für Nichteheliche Kinder. Das Kind erhält, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, für die Wahrnehmung bestimmter, in § 1706 BGB aufgezählter Angelegenheiten, einen Pfleger. So etwa für die Feststellung der Vaterschaft oder die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.
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