Juristisches Lexikon

Pflegezulage

... wird nach §§ 33 und 36 Bundesversorgungsgesetz geleistet, solange der Beschädigte infolge der Schädigung hilflos ist. Die Pflegezulage (Stufe I) beträgt 478 DM monatlich. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, dass sie dauerndes Krankenlager oder dauernd aussergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 815 DM, 1.155 DM, 1.488 DM, 1.930 DM oder 2.377 DM (Pflegestufen II, III, IV, V, VI) zu erhöhen.
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