Juristisches Lexikon

Pfandrecht

... ist ein zur Sicherung einer Forderung bestelltes dingliches Recht. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, sich zur Verwertung des Pfands aus dem Erlös zu befriedigen. Es wird zwischen Grundpfandrechten (Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden) und dem Pfandrecht an beweglichen Sachen unterschieden. Vgl. §§ 1113 ff., 1205 ff. BGB.
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