Juristisches Lexikon

Pfandgläubiger

... ist die Person, die berechtigt ist, Befriedigung aus der Verwertung des Pfands zu suchen. Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Vgl. § 1205 BGB.
<<   PfandfreigabePfandhaftung   >>