Juristisches Lexikon

Pfandbestellung

... erfolgt dadurch, dass der Eigentümer die bewegliche Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfands. Vgl. § 1205 BGB.
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