Juristisches Lexikon

Pfändungsschutz

... besteht dahingehend, dass bestimmte (z.B. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen) nicht der Pfändung unterworfen, ferner, dass das Arbeitseinkommen bestimmten Pfändungsfreigrenzen und bestimmte Bezüge (z.B. Renten) nur bedingt pfändbar sind. Vgl. §§ 811 ff., 850 ff. Zivilprozessordnung.
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