Juristisches Lexikon

Personenversicherung

... ist eine Versicherungsar, bei der die persönlichen Risiken des Versicherten abgedeckt sind. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei den anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital und Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken. Vgl. § 1 Versicherungsvertragsgesetz.
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