Juristisches Lexikon

Personenschaustellung

Wer gewerbsmässig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Vgl. § 33a Gewerbeordnung.
<<   PersonenschadenPersonenschutz   >>