Juristisches Lexikon

Persönliches Erscheinen

... einer Partei kann vom Gericht im Zivilprozess angeordnet werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Erscheint die Partei nicht, kann gegen sie ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Vgl. § 141 Zivilprozessordnung.
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