Juristisches Lexikon

Passive Bestechung

... erfasst die Bestechlichkeit und die Vorteilsannahme. Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Vorteilsannahme, § 331 Strafgesetzbuch). Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonderes Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (Bestechlichkeit, § 332 Strafgesetzbuch).
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