Juristisches Lexikon

Parteifähigkeit

... ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Kläger oder Beklagter zu sein. Im Zivilprozess ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Hierzu zählen alle natürlichen und juristischen Personen. Der nichtrechtsfähige Verein ist nur passiv parteifähig; er kann also nur verklagt werden. Vgl. § 50 Zivilprozessordnung.
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