Juristisches Lexikon

Parlamentarische Äusserungen

Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zei t wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äusserung, die sie in der Körperschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, ausserhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Vgl. § 36 Strafgesetzbuch. Entsprechendes gilt für parlamentarische Berichte. Vgl. § 37 Strafgesetzbuch.
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