Parlamentarische Äusserungen
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zei t wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äusserung, die sie in der Körperschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, ausserhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Vgl. § 36 Strafgesetzbuch. Entsprechendes gilt für parlamentarische Berichte. Vgl. § 37 Strafgesetzbuch.