Juristisches Lexikon

Papiergeldähnliche Drucksachen

Ordnungswidrig handelt, wer Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind, im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesen gleichstehenden Wertpapieren verwechselt zu werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 10.000 DM geahndet werden. Vgl. § 128 Ordnungswidrigkeitengesetz.
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