Juristisches Lexikon

Pacht

... ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der Verpächter verpflichtet, dem Pächter neben dem Gebrauch des verpachteten Gegenstands zusätzlich auch noch den Genuss der Früchte gegen Entgelt zu gewähren. Vgl. §§ 581 ff. BGB.
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