Juristisches Lexikon

Ortskrankenkasse

... ist der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für ein bestimmtes Gebiet. Sie ist zuständig für Versicherte, die keiner anderen Kassenart angehören. Ortskrankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattet.
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