Juristisches Lexikon

Ordentliches Testament

... ist ein eigenhändiges oder ein öffentliches Testament. Beim eigenhändigen Testament muss das Testament muss die letztwillige Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Die Unterschrift soll den Familiennamen und den Vornamen enthalten. Zeit und Ort der Testamentserrichtung sollen ebenfalls angegeben werden. DAS öffentliches Testament ist ein Testament, das in der Weise errichtet wird, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Über die Errichtung des Testaments fertigt der Notar eine Niederschrift. Vgl. § 2232 BGB.
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