Ordentliche Gerichtsbarkeit
... umfasst die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit. Historisch erklärt sich dieser Begriff daraus, dass nur die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit mir Richtern besetzt waren, die anderen Gerichte (z.B. die Verwaltungs- und Finanzgerichte) mit Beamten. Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind das Amtsgericht, das Landgericht, das Oberlandesgericht (in Berlin das Kammergericht) und der Bundesgerichtshof. In Bayern besteht noch das Bayerische Oberste Landesgericht.