Opportunitätsprinzip
... ist ein Grundsatz, nach dem der Staat nach Zweckmässigkeitsgesichtspunkten handeln darf. Im Verwaltungsrecht bedeutet dies, dass die Behörde nach ihrem Ermessen handeln kann. Das Opportunitätsprinzip gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde steht; vgl. § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz. Der Gegensatz zum Opportunitätsprinzip ist das Legalitätsprinzip.