Juristisches Lexikon

Omnibus

... ist ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Die Führung eines Omnibusses bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Verwaltungsbehörde; vgl. § 15d Strassenverkehrszulassungsordnung. Ferner gelten für Omnibusse einige verkehrszulassungsrechtliche Besonderheiten (z.B. für die Mindestmotorleistung, die Sicherung der Sitze). Vgl. §§ 34 ff. Strassenverkehrszulassungsordnung.
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