Omnibus
... ist ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Die Führung eines Omnibusses bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Verwaltungsbehörde; vgl. § 15d Strassenverkehrszulassungsordnung. Ferner gelten für Omnibusse einige verkehrszulassungsrechtliche Besonderheiten (z.B. für die Mindestmotorleistung, die Sicherung der Sitze). Vgl. §§ 34 ff. Strassenverkehrszulassungsordnung.