Juristisches Lexikon

Offener Dissens

... ist ein Einigungsmangel, bei dem die Vertragspartner wissen, dass sie sich nicht geeinigt haben. Fehlt es an der Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile, so ist bis zur Einigung noch kein Vertrag zustandegekommen. Haben sich die Parteien dagegen über vertragliche Nebenpunkte noch nicht einigen können, hängt es von der Auslegung ab, ob der Vertrag wenigstens hinsichtlich der erzielten Teileinigungen zustande gekommen ist. Vgl. § 154 BGB.
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