Juristisches Lexikon

Notstand

... kann im zivilrechtlichen Sinne defensiver oder aggressiver Notstand sein. Beim defensiven Notstand handelt derjenige nicht widerrechtlich, der eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem andren abzuwenden, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht (z.B. Verletzung eines angreifenden Tieres). Hat jedoch der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet (§ 228 BGB). Beim aggressiven Notstand geht die Gefahr nicht von der Sache, sondern von einer anderen Gefahrenquelle aus. Allerdings nimmt der Handelnde die fremde Sache in Anspruch, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden (z.B. Inanspruchnahme eines fremden Pkw, um eine verletzte Person ins Krankenhaus zu fahren). Vgl. § 904 BGB.
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