Juristisches Lexikon

Notruf (Missbrauch)

Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalls oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verhütungszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt. Vgl. § 145 Strafgesetzbuch.
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