Juristisches Lexikon

Niessbrauch

... ist die Belastung einer Sache zugunsten einer Person. Er beinhaltet das Recht, eine Sache umfassend zu nutzen. Der Niessbrauch entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Er kann weder veräußert/übertragen noch vererbt werden. In der Praxis stellt der Niessbrauch in der Regel die Belastung eines Grundstücks dar. Vgl. §§ 1030 ff. BGB.
<<   NiederstwertprinzipNominalwert   >>