Juristisches Lexikon

Niederschlagung von Abgaben

... bedeutet die Zurückstellung der Weiterverfolgung des fälligen Anspruchs. Sie ist eine verwaltungsinterne Maßnahme und bedarf keiner Mitteilung an den Abgabenschuldner. Voraussetzung für die Niederschlagung ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs entweder erfolglos oder nur unter unvertretbar hohen Kosten möglich wäre.
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