Juristisches Lexikon

Namensrecht

... ist ein Persönlichkeitsrecht. Durch den Namen wird eine natürliche oder juristische Person gekennzeichnet und von anderen Personen unterschieden. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte -von dem anderen- Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, so kann der Berechtigte auf Unterlassung klagen. Vgl. § 12 BGB.
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