Nachlaßverwaltung
... ist neben dem Nachlasskonkurs und dem Nachlassvergleich eine Möglichkeit, mit der der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann. Sie ist eine vom Nachlassgericht auf Antrag angeordnete Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten nunmehr nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen. Er verliert allerdings die Befugnis, über den Nachlass verfügen oder verwalten zu dürfen. Vgl. §§ 1981 ff. BGB.