Juristisches Lexikon

Mittelbare Falschbeurkundung

... begeht, wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Schwere mittelbare Falschbeurkundung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Vgl. §§ 271, 272 Strafgesetzbuch.
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