Juristisches Lexikon

Meuterei

... liegt vor, wenn Gefangene zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen, gewaltsam ausbrechen oder gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Vgl. § 121 Strafgesetzbuch.
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