Juristisches Lexikon

Masseschulden

... sind unter anderem die Ansprüche, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen, die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muss, ferner Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Konkursmasse. Die Masseschulden werden aus der Konkursmasse vorweg erfüllt. Vgl. §§ 57, 59 Konkursordnung.
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