Juristisches Lexikon

Maklerlohn

... ist für die Tätigkeit des Maklers zu entrichten. Ist unter den Parteien nicht darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. Vgl. § 99 Handelsgesetzbuch.
<<   Makler (Handelsmakler)Maklertagebuch   >>