Juristisches Lexikon

Liegenbleiben von Fahrzeugen

... Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellen Verkehr in etwa 100 m Entfernung. Vgl. § 15 Straßenverkehrsordnung.
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