Juristisches Lexikon

Legitimation Nichtehelicher Kinder

Ein nichteheliches Kind erlangt durch Legitimation die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes. Dies erfolgt durch die nachfolgende Ehe des Vaters mit der Mutter des Kindes (§§ 1719 ff. BGB). Die Legitimation ist aber auch ohne nachfolgende Eheschließung möglich, wenn das Kind auf Antrag seines Vaters für ehelich erklärt wird (§§ 1723 ff. BGB); diese kann aber auch auf Antrag des Kindes erfolgen.
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