Juristisches Lexikon

Kreisumlage

... wird von den Landkreisen von ihren kreisangehörigen Gemeinden erhoben, wenn die anderen Einnahmen des Kreises, vor allem die Grunderwerbsteuer und die staatlichen Finanzzuweisungen den Finanzbedarf nicht decken. Die Kreisumlage ist vom Hundert-Satz der Umlagegrundlagen erhoben. Umlagegrundlagen bilden die Steuerkraftzahlen nach dem Finanzausgleich und die Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinden.
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