Juristisches Lexikon

Kontaktsperre

... ist die Unterbrechung der Verbindung von Straf- oder Untersuchungsgefangenen untereinander und mit der Außenwelt. Sie ist zulässig zur Abwehr der von einer terroristischen Vereinigung ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, sofern die von der Kontaktsperre betroffenen Personen wegen Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung oder einer damit zusammenhängenden Straftat rechtskräftig verurteilt oder in Untersuchungshaft genommen worden sind. Vgl. §§ 31 ff. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz.
<<   KonsumentenkreditKontokorrentkonto   >>