Juristisches Lexikon

Kommanditgesellschaft

... eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie ist eine besondere Form der Offenen Handelsgesellschaft, bei der bei einem oder einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist. Dieser Gesellschafter wird als Kommanditist bezeichnet. Der andere Gesellschafter (Komplementär) haftet dagegen mit seinem Privatvermögen. Vgl. §§ 161 ff. Handelsgesetzbuch.
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